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WSM e.V.
 

Unsere Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen WIR SIND MOTZENRODE. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Meinhard-Motzenrode und wurde am 16.05.2012 gegründet.

(3)   Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Stärkung des Kulturlebens und der kulturellen Identität aller Altersstufen des Dorfes, die Förderung der Heimatgeschichte, die Verschönerung des Ortsbildes und der Landschaft. Damit wird beabsichtigt, dass Motzenrode als Teil der „Hessischen Schweiz“ lebenswert bleibt und an Attraktivität gewinnt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Ziele:

  • Zusammenarbeit aller örtlichen Vereine erhalten und stärken
  • Pflege und Erhaltung der mit der Ortsgeschichte verbundenen Baulichkeiten, des Ortsbildes
    und der Landschaft
  • Erforschung und Dokumentation der Ortsgeschichte
  • Anlegen und Führen einer Chronik
  • Tagesausflüge und Wanderungen
  • Erstellung und Pflege einer Internetpräsenz
  • Durchführung von Sport-, Spiel- und Kulturveranstaltungen
  • Erhalt von Traditionen und Brauchtum

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)   Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, an der Realisierung des unter § 2 genannten Zwecks mitzuarbeiten, die Vereinssatzung anerkennt und den in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet.

(2)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

(1)   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweilige gültige Beitragsordnung maßgebend.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellung-nahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.

(2)   Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

(3)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 31.01. eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

 

§7 Organe des Vereins

(1)   der Vorstand

(2)   die Mitgliederversammlung

 

§8 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem stellvertretenden Schriftführer

e) dem Kassenwart

f) dem stellvertretenden Kassenwart

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§9 Amtsdauer des Vorstands

(1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§10 Beschlussfassung des Vorstands

(1)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

(3)   Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§11 Die Mitgliederversammlung

(1)   In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Anpassung der Beitragsordnung

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

g) Ausschluss eines Mitgliedes

 

§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2)   Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3)   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6)   Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(7)   Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1)   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2)   Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)   Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§16 Kassenprüfer

(1)   Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

 

§17 Arbeitsgruppen

(1)   Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit oder zur Lösung bestimmter  Aufgaben
zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen in Abstimmung mit den dort eingesetzten Vereinsmitgliedern
einrichten. Jedes Mitglied kann in diesen Arbeitsgruppen mitarbeiten und seine Kenntnisse und
Fähigkeiten einbringen.

(2)   Die Arbeitsgruppen sollen von einer Person verantwortlich geleitet und gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand vertreten werden.

(3)   Die Leiter der Arbeitsgruppen werden von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe bestimmt.

(4)   Die Leiter der Arbeitsgruppen können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

§18 Haftung

(1)   Der Verein übernimmt keinerlei Haftung bei Schäden und Unfällen, die in Ausübung der Vereinstätigkeit die Vereinsmitglieder selbst oder Dritte erleiden.

(2)   Jedes Vereinsmitglied haftet mit seiner privaten Haftpflicht- und Unfallversicherung.

 

§19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsteil Motzenrode, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Meinhard-Motzenrode, den 16.05.2012