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WSM e.V.
 

Unsere Beitragsordnung

 

§1 Allgemeines

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.

 

§2 Höhe der Mitgliedsbeiträge

(1)   Der Beitrag für eine natürliche Person beträgt EUR 18,00 pro Kalenderjahr. Ehepartner oder eheähnliche Gemeinschaften zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von EUR 27,00.

(2)   Kinder unter 14 Jahren, Schüler, Studenten und Einzelpersonen ohne eigenes Einkommen, sind bei entsprechendem Nachweis von der Beitragszahlung befreit.

(3)   Einzelpersonen mit geringem Einkommen (z. B. Ausbildungsvergütung, Hartz IV, Rente) zahlen bei entsprechendem Nachweis EUR 9,00 pro Kalenderjahr.

(4)   Sonderregelungen werden durch den Vorstand beschlossen.

 

§3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

(1)   Der Verein erhebt für das Kalenderjahr 2012 erstmals Beiträge.

(2)   Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig sowie bei der Neuaufnahme von Mitgliedern mit der Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung zur Zahlung fällig. Ansonsten wird der Mitgliedsbeitrag jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig.

(3)   Geht ein Aufnahmegesuch auf Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres ein, so wird ein Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht mehr erhoben. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 2 der Beitragsordnung.

(4)   Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.

 

§4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages; Mahnung

(1)   Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig. Es besteht die Möglichkeit am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.

(2)   Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 fällig.

 

§5 Ausschluss

Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, von der Mitgliederliste zu streichen.

 

§6 Veränderungen

Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen. Es erfolgt keine Rückerstattung des bereits im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.

 

§7 Gültigkeit der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch den Vorstand. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

 

Meinhard-Motzenrode, 21.02.2017